Pfändungsschutz im Fall einer Forderungspfändung
Der Pfändungsschutz für Einkünfte von Selbständigen nach § 850i ZPO erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH · Beschluss vom 26. Juni 2014 · Az. IX ZB 88/13 – § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Tenor: Die Vergütungsansprüche für selbständige Tätigkeiten, seien sie selbst oder durch Personal erwirtschaftet, können auf Antrag des Schuldners für unpfändbar erklärt werden.
Nichts anderes gilt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten sollen gleich behandelt werden (BT-Drucks. 16/7615 S. 14, 18). Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten.
Berechnung des unpfändbaren Einkommens von Selbständigen
Als Bemessungsgröße für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens muss das tatsächlich erwirtschaftete Nettoeinkommen berechnet und nachgewiesen werden.
Dazu sind von den gesamten Betriebseinnahmen die erforderlichen Betriebskosten gem. § 850f Abs. 1 ZPO (analog § 850a Abs. 3 ZPO), ferner die zu leistenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge für die Kranken- und Rentenkassen bzw. die Pflichtbeitrage für die Versorgungswerke gem. § 850e Abs. 1 ZPO abzuziehen.
Ausgehend von diesem Nettoeinkommen ist der nach § 850c ZPO unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten pfändbare Betrag zu ermitteln.
Zu betrachten ist hierbei ein angemessener Zeitraum von 6 bis 12 Monaten, da die Ermittlung der Einkünfte von Selbständigen rein abrechnungstechnisch nicht auf einen Monat abzustellen ist.
Die betroffenen Selbständigen haben dazu eine schlüssige Berechnung mit allen erforderlichen Nachweisen vorzulegen:
- Berechnung des Nettoeinkommens
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Einkommensteuerbescheide
- Beitragsnachweise
- Gesetzliche Unterhaltspflichten u.a.