Was ist zu tun im Fall eines Gläubigerantrags?
Auch Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben und ihre Forderungen und den gesetzlichen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnungsgrund ist im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit, in besonderen Fällen auch die Überschuldung, vor allem bei Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen (§§ 16 – 19 InsO).
Mit der Zustellung des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren (§§ 11 ff InsO). In diesem Verfahrensabschnitt erhält der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme. Deshalb unbedingt die Fristen beachten! Gläubigeranträge werden insbesondere durch öffentliche Kassen (Finanzämter, Krankenkassen usw.) gestellt.
Sofern ein Gläubigerantrag wegen Rückständen bei den Krankenkassen erfolgt, sollte sich der betroffene Unternehmer auch hinsichtlich § 266a STGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) unbedingt beraten lassen.
Wie lässt sich ein Gläubigerantrag noch abwenden?
- durch Zahlung des Schuldners an den Gläubiger und die Beseitigung des Eröffnungsgrunds
- durch begründete Einwendungen gegen den Eröffnungsgrund einzulegen durch den Schuldner
- durch die Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Gläubiger, bspw. nach entsprechenden Verhandlungen
- durch die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels eine die Verfahrenskosten deckende Masse, falls kein verwertbares Bar-/Sachvermögen vorhanden ist und durch den Gläubiger kein Kostenvorschuss geleistet wird
Wichtig: Lässt sich ein Gläubigerantrag (bspsw. durch das Finanzamt oder die Krankenkasse) nicht beseitigen und ist eine Eröffnung des Insolvenzverfahren wahrscheinlich, sollte der Schludern als natürliche Person fristgerecht ein Eigenantrag in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie ggf. einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§4a InsO) stellen. Nur dann kann die Restschuldbefreiung erlangt werden. In keinem Fall sollte sich der betroffene Unternehmer passiv verhalten.
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