Privatinsolvenz für Freiberufler?

Privatinsolvenz für Freiberufler – was Sie wissen sollten:

In den vergangenen Jahren haben sich immer wieder Freiberufler mit der Frage an uns gewandt, ob eine persönliche Entschuldung über eine „Privatinsolvenz“ mit Weiterführung der freiberuflichen Tätigkeit tatsächlich nicht möglich sei. Oftmals verunsichert durch Falschinformationen aus Medienberichten oder Internetforen, eine „Privatinsolvenz“ sei für Freiberufler nicht möglich.

Diese Aussagen sind natürlich falsch. Freiberufler können durchaus ein Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen und dabei Ihre freiberufliche Tätigkeit weiterführen. Immer wieder irreführend und die Ursache für solche Falschinformationen ist der Begriff „Privatinsolvenz“, den die Insolvenzordnung im Grunde gar nicht kennt. Was Freiberufler nicht können, ist eine Verbraucherinsolvenz (allgemein auch als Privatinsolvenz bezeichnet) beantragen.

Dies ist aber keinesfalls schädlich, sondern sogar vorteilhaft, da Freiberufler, wie alle Unternehmer und Selbständige, ein Regelinsolvenzverfahren verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung beantragen können.

Fazit: Auch Freiberufler können durchaus ein persönliches Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren beantragen und Weiterführen.

Damit ist auch eine Weiterführung der freiberuflichen Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen, wenn dies erwünscht und wirtschaftlich tragfähig ist. Die Insolvenzordnung sieht dazu die Möglichkeit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag vor (§ 35 Abs. 2 InsO). Dadurch sollen Selbständige motiviert werden, Ihre selbständige Tätigkeit trotz eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens weiterzuführen.

Wir beraten Sie gerne über Ihre Optionen im Insolvenzverfahren und helfen Ihnen dabei, Ihre freiberufliche Tätigkeit im Insolvenzverfahren ganz eigenverantwortlich weiterführen zu können.